| Organisation der Gesamtschule |
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| Samstag, den 14. November 2009 um 09:05 Uhr | ||||
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Übersicht:
Schulleiterin (Frau Gabriele Koller): verantwortlich für die organisatorische und pädagogische Koordination und Durchführung der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule
Ständiger Vertreter (Herr Ralf Isenberg): übernimmt die Aufgaben der Schulleiterin für den Fall, dass diese verhindert ist und weitere Aufgaben:
Abteilungsleiter (Herr Andreas Schneider):
Nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Aufgaben der Schulkonferenz (§ 65 Schulgesetz): (1) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. (2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:
Die Lehrerkonferenz (§ 68 Schulgesetz) (1) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer sowie
Die Fachkonferenz (§70 Schulgesetz) Folgende Fachschaften/-gruppen gibt es an der Gesamtschule Hemer:
(1) Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder darin unterrichten. Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Person für den Vorsitz. Je zwei Vertretungen der Eltern und der Schülerinnen und Schüler, an Berufskollegs zusätzlich je zwei Vertretungen der Ausbildenden und Auszubildenden, können als Mitglieder mit beratender Stimme teilnehmen.. Die Schulkonferenz kann eine höhere Zahl von Vertretungen der Eltern beschließen. (...) (3) Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern. Sie trägt Verantwortung für die schulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung der fachlichen Arbeit und berät über Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und -ergebnisse und Rechenschaftslegung. (4) Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über
Die Klassenkonferenz (§71 Schulgesetz) (1) Mitglieder der Klassenkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58 . Den Vorsitz führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. (2) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse. Sie berät über den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler und trifft die Entscheidungen über Zeugnisse, Versetzung und Abschlüsse sowie über die Beurteilung des Arbeitsverhaltens und Sozialverhaltens und über weitere Bemerkungen zu besonderen Leistungen und besonderem persönlichen Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich. (3) An den Sitzungen der Klassenkonferenz nehmen die oder der Vorsitzende der Klassenpflegschaft und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassensprecher sowie deren Stellvertretungen mit beratender Stimme teil; dies gilt nicht, soweit es um die Leistungsbewertung einzelner Schülerinnen oder Schüler geht. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrerin oder ein von ihm oder ihr beauftragter Lehrer ist berechtigt, an den Sitzungen der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. (4) Soweit kein Klassenverband besteht, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz von der Jahrgangsstufenkonferenz wahrgenommen. Mitglieder der Jahrgangsstufenkonferenz sind alle in der jeweiligen Jahrgangsstufe unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer. Den Vorsitz führt die Stufenleiterin oder der Stufenleiter, die oder der mit der Organisation der Jahrgangsstufe beauftragt ist.
Der Lehrerrat (§69 Schulgesetz) Frau Hölterhoff, Frau Schweppe, Frau Stelten-Busch, Herr Adams (1) Die Lehrerkonferenz wählt in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Schuljahren einen Lehrerrat. Ihm gehören mindestens drei, höchstens fünf Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 an. An Schulen mit nicht mehr als acht hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß § 58 kann die Anzahl der Mitglieder durch Beschluss der Lehrerkonferenz auf zwei vermindert werden. Die Lehrerkonferenz bestimmt für die Wahl eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist von der Vorbereitung und Durchführung der Wahl ausgeschlossen; sie oder er ist nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Der Lehrerrat wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und eine Stellvertretung. (2) Der Lehrerrat berät die Schulleiterin oder den Schulleiter in Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 und vermittelt auf Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, den Lehrerrat in allen Angelegenheiten der in Satz 1 genannten Personen zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören. (3) Soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach näherer Bestimmung durch Gesetz oder Rechtsverordnung Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, gelten die Schulen als Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Ein Personalrat wird nicht gebildet. An seine Stelle tritt der Lehrerrat. (4) Für die Beteiligung des Lehrerrats an den Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Absatz 3 gelten §§ 62 bis 77 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. Kommt eine Einigung über eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beabsichtigte beteiligungspflichtige Maßnahme nicht zustande und hält sie oder er an der Maßnahme fest, so kann die Maßnahme unabhängig von der Beachtlichkeit der Ablehnungsgründe des Lehrerrats der jeweils nach § 89 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Satz 1 Nr. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes durch Rechtsverordnung bestimmten Dienststelle zur Durchführung eines Beteiligungsverfahrens vorgelegt werden. Dasselbe gilt für eine vom Lehrerrat beantragte, in der Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des Schulleiters liegende mitbestimmungspflichtige Maßnahme, wenn ihr nicht entsprochen wird. §§ 7 Abs. 1, 33, 37 und 85 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (5) Der Lehrerrat hat einmal im Schuljahr in der Lehrerkonferenz über seine Tätigkeit zu berichten. (6) Mitglieder des Lehrerrats sollen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben im Sinne des Absatzes 3 von der Unterrichtsverpflichtung angemessen entlastet werden. Näheres regelt die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz. Den Mitgliedern des Lehrerrats ist die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.
(1) Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften sowie die von den Jahrgangsstufen gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können, die Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend an den Sitzungen teilnehmen. Zwei vom Schülerrat gewählte Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 können mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Wählbar sind neben den Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften; sie werden mit der Wahl Mitglieder der Schulpflegschaft. (2) Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die Schulkonferenz richten. Die Schulpflegschaft wählt die Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen. Die Eltern können über die Bildungs- und Erziehungsarbeit auch unter sich beraten.
(3) Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung aller Eltern einberufen. Die Elternversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber. (4) Schulpflegschaften können auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht vertreten.
(1) Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse, mit beratender Stimme die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassensprecher und die Stellvertretung. Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler können daneben mit beratender Stimme teilnehmen. Die Klassenpflegschaft wählt zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme. (2) Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Die Klassenpflegschaft ist bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sollen auf Wunsch der Klassenpflegschaft an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information erforderlich ist. (3) Soweit kein Klassenverband besteht, bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Die Jahrgangsstufenpflegschaft wählt für jeweils 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulpflegschaft. Für jede Vertreterin oder jeden Vertreter wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.
Beratungslehrerin: Mechtild Twickel Sozialpädagoge: Stefan Dudeck
Aufgaben und Ziele:
Klassenpsrecher Schülersprecher
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